Die Novellierung des Schweizer Tierschutzgesetzes und die Zoophilie

Die Novellierung des Schweizer Tierschutzgesetzes und die Zoophilie

Über eine Novellierung des TSG versuchten gewisse Kreise in der Schweiz jedwede Form sexueller Tier-Mensch-Interaktionen zu kriminalisieren. Ziel war es, Straftatbestände zu konstruieren, die eine Verurteilung des Zoophilen auch dann zulassen, wenn das Tier keinerlei körperlichen Schäden aufweist oder in seinem Verhalten auffällig geworden ist. Ich möchte hier Grundlagen, Fehler und Auswirkungen dieser Änderung diskutieren.

Allgemeines
In offiziellen und inoffiziellen Stellungnahmen und Begründungsversuchen zu dieser Gesetzesänderung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die zuständigen Juristen sexuelle Tier-Mensch-Interaktionen grundsätzlich als sexuelle Ausbeutung des Tieres ansehen. Was beweist, dass sie sich nicht ausreichend mit der Materie, speziell der Rolle des Tieres beschäftigt haben. Sie sprechen dabei von Dingen wie einer „freien Willensbildung des Tieres“, was beweist, dass sie sich nicht mit der Ethologie der Tiere auseinandergesetzt haben. Sie werfen mit unwissenschaftlichen Anthropomorphismen um sich, ziehen Postulate ohne objektivierbares, wissenschaftliches Fundament als Rechtsgrundlage heran. Letztlich würfeln die verantwortlichen Damen und Herren juristischen Sprachgebrauch, pseudophilosophische Begriffe und Termini aus der Ethologie kunterbunt durcheinander, würzen das ganze mit unhaltbaren Definitionen, um zu dem von ihnen anvisierten Ziel zu gelangen.

1. Hinsichtlich zoophiler Interaktionen relevante Passagen des neuen TSG
Körperliche Schäden und Verhaltensstörungen, resultierend aus einer sexuellen Tier-Mensch-Interaktion, wurden schon vom bisher gültigen TSG als strafrechtlich relevanter Tatbestand festgeschrieben. Dies hat sich nicht geändert. Ich werde deshalb diese Passagen aus den Betrachtungen ausklammern und mich auf die hinzugekommenen / geänderten Abschnitte konzentrieren, mit denen eine zoosexuelle Haltungssituation ohne jedwede objektivierbare Schäden am tierischen Part kriminalisiert werden soll.

Art 3.
a. Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermäßig instrumentalisiert wird;

b. Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
2. das artgemäße Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3. sie klinisch gesund sind,
4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;

Art. 4 Grundsätze
1. Wer mit Tieren umgeht, hat:
a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.

2. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

3. Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren
Würde missachtet wird.

Art. 26 Tierquälerei
1. Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;[/list]

Ferner tangieren nachfolgende Abschnitte das Umfeld tierischer Sexualität, damit indirekt den Komplex Zoosexualität:

Art. 6 Allgemeine Anforderungen
1. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung … gewähren.
2 … unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung … verbietet (der Bundesrat) Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.[/list]

Grundsätzliches dazu:
Das lebenslange, vorsätzliche Aussparen eines der essentiellsten Grundantriebe im Tier (Sexualität) muss JEDEM Grundsatz eines Tierschutzes widersprechen. Tierhaltung ohne Berücksichtigung tierischer Sexualität darf nicht als artgerecht bezeichnet werden. Nicht artgerechte Haltung kann wiederum keinem Tierschutzgedanken gerecht sein.

2. Die Schwachpunkte im Detail

2.1 Würde

2.1.1 Definition
Würde basiert auf der einzigartigen Eigenschaft der Vernunft. Grundvoraussetzung zur Würdefähigkeit sind (nebst anderem) Selbstbewusstsein, bewusste Selbstbestimmung, Selbstverfügung und eine Entscheidungsfreiheit (Bleyl). So der gängige Usus in der Philosophie. All dies sind Charaktereigenschaften, die man – folgt man der allgemein gültigen Lehrmeinung – bei höheren Säugetieren nicht antrifft.

Einzig würdefähiges Wesen ist der Mensch (Kant). Tier und Pflanze kommen in der kant’schen Theorie nur ein würdeloses Dasein zu.

Somit darf dem Begriff „Würde“ bei der Betrachtung tierischer Belange keine Bedeutung beigemessen werden. Weshalb die (nicht vorhandene) Würde der „Sache Tier“ auch nicht durch sexuelle Interaktionen beschädigt werden kann.

2.1.2 Der Alleingang der Schweiz
Als einziges Land der Welt ignoriert die Schweiz jeglichen gängigen philosophischen Usus und hat schon vor Jahrzehnten im Alleingang eine sog. „kreatürliche Würde“ definiert. Eine Absurdität, die jedem Verständnis von Würde Hohn spricht. Wurde damit doch selbst das Unkraut im Vorgarten, das wir ausrupfen und vergiften zu einem würdefähigen Wesen.

Jedes Land soll seine eigenen Vorstellungen von Moral und Ethik leben dürfen. Nur muss dann festgehalten werden, dass die Schweizer Definition von der Würde des Tieres ausschließlich auf die Schweiz anwendbar ist, nur für den Schweizer Gesetzgeber und Bürger eine Relevanz besitzt.

Ein weiterer Alleingang der Schweiz besteht darin, dass sie ebenso den Begriff „tierische Sexualität“ als eine der Grundlagen in ihre Gesetzgebung aufnimmt. Die Ethologie bestreitet eine Sexualität, wie wir Menschen sie im Allgemeinen verstehen, beim höheren Säugetier bis heute (was als beliebtes Argument gegen zoosexuelle Handlungen von Fachleuten in den deutschen Zoophilie-Streit geworfen wird).

Damit lahmt das einzige Postulat, das man im neuen Tierschutzgesetz überhaupt gegen zoophile Interaktionen ohne objektive Schäden am Tier anführen könnte auf seinen beiden Standbeinen.

2.1.3 Die Schweizer Willkür – Reanimierte Relikte der Hexenprozess-Ära?
Dass die Würde des Tieres (wie immer man sie definieren mag) per se durch jegliche sexuelle Interaktion mit dem Menschen beschädigt werde, ist lediglich ein nicht objektivierbares Postulat. Dann muss zunächst einmal festgestellt werden, wie sich eine „Würdeverletzung“ in Ausdruck und Verhalten des Tieres niederschlägt. Bis dies geschehen ist, schwebt jede Argumentation über Würdeverletzung im luftleeren Raum, ist als Rechtsgrundlage ungeeignet.

Da das Umfeld einer sexuellen Interaktion mit zoophilem Charakter auf der Seite des Tieres zumeist mit äußerst positiver Appetenz belegt ist, ebenso wie aufgrund des Fehlens jeglicher negativer Verhaltenstendenzen, jeglichen negativen Ausdruckes in Haltung, Gestik und Mimik (diese Aussage lässt sich über Videoaufnahmen oder durch direkte Begutachtung einer Interaktion objektivieren), muss derzeit davon ausgegangen werden, dass kein negatives Empfinden auf Seiten des Tieres vorhanden ist, keine negative Haltung zur sexuellen Interaktion auf Seiten des Tieres vorliegt. Damit verbleibt keinerlei Raum für die Annahme einer Würdeverletzung. Das Postulat von Würdeverletzung ist lediglich ein populistisch höchst wirksames (Schein-)Argument, das hervorragend ins Konzept einiger Moralistenköpfe bei ihrem Kampf gegen Zoosexualität hineinpassen würde. Das deshalb unter Verbiegen objektivierbarer Realität in die Novellierung des TSG hineingezwungen wurde.

Das neue TSG erlaubte dem Staat letztlich ohne objektivierbare Fakten, allein über ein Postulat in die Tierhaltung eines jeden zoophilen Menschen einzugreifen, ihm das Tier ggf. fortzunehmen. Wobei er solange „im Recht“ verbleibt, bis der Zoo ggf. seine Unschuld bewiesen hat. Ohne wissenschaftliche Beweisgrundlage wird per Definition von der Schuld des Zoophilen ausgegangen. Dies ist nichts anderes als die „kirchliche „Logik“ eines mittelalterlichen Hexenprozesses und stellt jegliche Rechtsstaatlichkeit auf den Kopf.

Da für seine Verurteilung letztlich der Zustand des Tieres gar nicht mehr relevant ist, entscheiden nicht mehr Taten, sondern allein sexuelle Orientierung über „schuldig“ oder „unschuldig“. Nun kann selbst dem zoophilen Menschen, der noch nie mit seinem Tier sexuell interagierte, dieses beschlagnahmt und er selbst vor Gericht gezerrt werden. Als Grundlage dazu reicht schon ein Outing oder ein unfreiwilliges Zwangsouting durch einen Kontrahenten aus. So wie man gemeinhin davon ausgeht, dass ein Schlumpf blau ist, wird der Schweizer Gesetzgeber in selbstverordneter Allwissenheit wohl stets davon ausgehen, dass ein als „zoophil“ bekannter Tierhalter sexuell mit seinem Tier interagierte, damit dessen Würde verletzte und sich zum Straftäter gegen das TSG machte. Der Hexenprozessmechanismus sitzt also nicht nur im Gesetz selbst, sondern wird ebenso vorbildlich hinsichtlich Diffamie funktionieren.

2.1.4 Das Paradoxon
Man darf bei alledem nicht vergessen, dass ein Zoophilie-Verbot dazu führt, dass kaum mehr ein Tier in der Schweiz seine ihm natürlichst angeborene, zu einem würdevollen Dasein in körperlicher und ethologischer Integrität gehörende Sexualität ausleben können wird. Noch mehr Tiere werden ganz würdelos lebenslang in ihrem sexuellen Antriebsstau gefangen bleiben.

„Alternativ“ müsste der Halter zur Zerstörung der körperlichen Integrität (Kastration) seines Haustieres schreiten. Zerstörung der körperlichen Integrität UND gleichzeitige Zerstörung der sexuellen Integrität zum Erhalt der sexuellen Integrität? Das kann wohl nicht die neue Tierschutzlogik der Schweiz sein.

Ein Tierschutzgesetz, das so viel Wert auf die sexuelle Integrität des Tieres – die unangetastete, unbeschädigte, vollständige Sexualität des Tieres also! – legt, machte sich selbst lächerlich, wenn es nicht zeitgleich Kastration rundweg verböte. Ich darf also um der Konsequenz willen hoffentlich davon ausgehen, dass ab sofort Kastration ebenso intensiv strafrechtlich verfolgt wird, wie zoophile Handlungen.

2.1.5 Keine Sonderrolle
Bei der Betrachtung tierischer Würde, darf der zoophilen Interaktion keine Sonderrolle zugespielt werden.

Da aber selbst Schlachtviehhaltung und Schlachtviehtransporte, der gesamte Alltag der Schweizer Haus- und Nutztierhaltung offenbar die Würde des Tieres nur so unwesentlich berühren, dass solche Würdeverletzungen hinter dem „überwiegenden Interesse“ des Menschen nachrangig werden, ist es schon erstaunlich, wenn eine Würdeverletzung, vermeintlich entstanden aus einer sexuellen Interaktion, plötzlich VOR den Interessen des Menschen vorrangig wird. Welche Willkür hat dies entschieden? Ein wenig Verhältnismäßigkeit sollte in einem Gesetz erkennbar sein.

Oder darf ich davon ausgehen, dass eine Argumentation über die Würde des Tieres GENERELL nicht von bedeutender rechtlicher Relevanz ist? Dann muss man aber hinterfragen, warum ihr einzig hinsichtlich sexueller Interaktionen urplötzlich eine solch übergewichtige Relevanz zugespielt wird. Hier lässt das neue TSG entweder Logik oder die Möglichkeit zu nachvollziehbar logischer Umsetzbarkeit missen.

2.1.6 Konditionierung und Würde
Die „nur scheinbare“ Mitarbeit / Eigeninitiative des Tieres bei sexuellen Interaktionen sei lediglich Resultat von Konditionierung. Und Konditionierung ließe sich nicht mit der Würde des Tieres vereinbaren. So die verantwortlichen Juristen. Diese Behauptung zeitigt unabschätzbare Auswirkungen auf die Schweizer Tierhaltung und -ausbildung.

Bei konsequenter Umsetzung dieser Idee folgt, dass ab sofort jedwede Hundeausbildung, sei sie professionell oder das simple „Sitz!“, „Platz!“ oder „Aus!“ des Hobbyhundehalters, unterbleiben muss, da man damit dem Tier seine Würde beschädigte. Was eine strafrechtlich relevante Aktion darstellt, die geahndet werden muss. In der Schweiz werden also von nun an alle entwürdigende Ausbildung, der Einsatz des Hundes in all seinen bekannten Aktionsfeldern gottlob unter Strafe gestellt! Das Übel der entwürdigenden Instrumentalisierung des Hundes in Polizeidienst, bei Bergwacht und Rettungsdiensten wird endlich aus der Welt geschafft. Oder sollte hierbei die Entwürdigung des Tieres plötzlich wieder (völlig willkürlich festgesetzt) nachrangig werden? Macht man hier in völlig korrupter Manier wieder die „überwiegenden Interessen“ des Menschen geltend?

In Sachen Zoosexualität kommt der grundsätzliche Denkfehler des mit der Materie nicht vertrauten Menschen hinzu, dass etwa der Rüde allein durch ein „Gewährenlassen“ auf die sexuelle Interaktion „konditioniert“ werden kann. Also durch Unterlassung einer Konditionierung auf Ablehnung!

Der Begriff „Konditionierung“ wird undifferenziert missbraucht. Streng wissenschaftlich betrachtet ist nahezu jeder Lernvorgang bei nahezu jedem Tier auf eine vorausgegangene Konditionierung zurückzuführen. Wobei es zu unterscheiden gilt,
> in welchem Umfang eine Konditionierung zur Erlangung des anvisierten Zieles vorgenommen werden musste
> in wie weit sie über artfremde, gar tierschädigende Mechanismen vorgenommen wurde
> ob sie vom Halter ausgehend aktiv vorgenommen werden musste
> ob sich das Tier nicht vielmehr „selbst konditioniert“ hat

Gerade hinsichtlich Sexual- und Fresstrieb sind keine Kapriolen des Ausbilders nötig, um das Lernziel zu erreichen. Zur „Konditionierung“ dieser sich selbst belohnenden Aktionen ist keinerlei Training, Ausbildung oder Bestechung nötig. Allein unterlassene Abwehr konditioniert das in seinem Appetenzverhalten um sich tastende Tier zu einem erfolgreichen Lösungsweg.

Aufgrund des gestauten Antriebspotenzials, infolge bislang nicht ausgelebter Sexualität, ist die Experimentierfreudigkeit und Hartnäckigkeit, damit auch die „Gefahr“ der Selbstkonditionierung etwa beim Haushund enorm hoch. Erlaubt man dem Tier, seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur Lösung eines es antreibenden Problems einzusetzen, kann das ganz gewiss nicht als Würdeverletzung bezeichnet werden. Mit dem hier verwendeten, undifferenzierten Verständnis von Konditionierung würde sich das Tier schon allein dadurch, dass es sich in seiner Umwelt orientiert und aus dieser lernt, sich also selbst konditioniert, die Würde rauben.

Vielmehr müsste nach der Logik von Goetschel und seinen Mitstreitern eine ablehnende Intervention des Halters als ein massiver Angriff auf die tierische Selbstbestimmung und Selbstverfügung – beides Grundvoraussetzungen der Wesenswürde – damit als ein massiver Angriff auf die tierische Würde eingestuft werden. Schlimmer noch, stellt eine Abwehr des nach einem Ausleben seiner Sexualität tastenden Rüden gar eine Konditionierung hundlichen Sexualverhaltens dar. Ein Eingriff in die sexuelle Integrität des Tieres, der nicht weniger gewichtet werden darf, wie eine sexuelle Konditionierung AUF den Menschen, wie sie – so ja der Vorwurf der Tierschützer – angeblich vom zoophilen Tierhalter vorgenommen werde. Damit muss die ABWEHR eines am Menschenbein rammelnden Rüden von nun an in der Schweiz genauso strafrechtlich belangt werden wie alle anderen zoophilen sexuellen Konditionierungen. Ich hoffe, dies haben die Herren Juristen bedacht …!

Da beim Normalbürger der Begriff „Konditionierung“ immer gleich das Bild der geschundenen Kreatur assoziiert, die mit Schmerzimpulsen und Futterbestechung, mit Zuckerbrot und Peitsche und unter Zwang, zu artfremden Problemlösungen und Handlungen getrieben wird, macht sich dieser Begriff in einem TSG und den diversen Begründungen zu dessen Novellierung sehr gut, wenn man vermeintlich böses Handeln einzelner Tierhalter bloßstellen möchte.

2.1.7 Eigenwert und Wertschätzung
Durch eine zoophile Interaktion wird nicht der rein materielle Wert des Tieres gemindert, da das Tier nicht beschädigt wird. Ebenso wenig wird sein Wert bezüglich seiner Einsatzfähigkeit, der Ausbildungsfähigkeit oder seiner Gesellschaftsfähigkeit / -tauglichkeit negativ tangiert. Solche Schäden treten nur bei über den zoophilen Akt hinausgehender sexueller Misshandlung ein.

Aufgrund zoosexueller Interaktionen erfährt das Tier gar einen Zuwachs an Wertschätzung ideeller Natur. Genau wie der „gut funktionierende“ Lawinensuchhund, der Blindenführ- und Assistenzhund von seinem Halter aufgrund seines Nutzens, seiner Fähigkeiten intensiver „wertgeschätzt“ wird. Das Tier erfährt verstärkte Wertschätzung durch seinen Halter, da es eine weitere für seinen Halter sehr wichtige Funktion permanent wahrnimmt.

2.2 Wohlergehen
Lässt sich eine Würdeverletzung nicht objektivieren, so sieht es in der Frage nach dem Wohlergehen des Tieres ganz anders aus. Wohlergehen lässt sich aus Verhalten, Körpersprache und dem allgemeinen körperlichen Zustand ablesen. Hierzu halte ich ein von beamteten Fachleuten erstelltes, (für Deutschland) rechtsverbindliches Gutachten in Händen, das belegt, dass das Wohlergehen des Tieres sowohl in der sexuellen Interaktion mit dem Menschen, sowie im direkten zeitlichen Umfeld davor und danach, als auch im nachfolgenden asexuellen täglichen Umgang keineswegs beeinträchtigt ist / sein muss. Im Gegenteil. Aufgrund der Wirkung der sexuellen Interaktion als positiver Verstärker intensiviert sich die Fixierung des Tieres auf den Halter. Womit sich dessen Lernbereitschaft, dessen Bereitschaft, Folgsamkeit zu leben in überaus positiver Weise erhöht.

Jeder beauftragte Gutachter eines jeden Staates wird anhand der Ausdrucksformen und Verhaltensweisen eines wirklich zoophil betreuten Tieres nicht nur keine Verschlechterung seines „Wohlbefindens“ vorfinden, sondern eine objektivierbare Steigerung desselben attestieren müssen.

Fälle, in denen aufgrund sexueller Übergriffe das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt wird, wurden schon vom alten TSG als strafrechtlich relevant abgedeckt.

2.3 Überwiegende Interessen
Im Polizeidienst beispielsweise wird die Sexualität des Hundes aufs Übelste in negativer, tierquälerischer Weise instrumentalisiert und eingesetzt. Dies wird weiterhin geduldet werden müssen. Hier werden „überwiegende Interessen“ des Menschen geltend gemacht.

Konflikte treten hinsichtlich Kastration auf. Hat sich jemals irgendein Tier zu diesem verstümmelnden Akt bereiterklärt? Sicher nicht. Damit werden durch eine Kastration wichtige Aspekte der „Schweizer Tierwürde“ verletzt:
> Zerstörung der körperlichen Integrität
> Zerstörung der sexuellen Integrität
> Verletzung der Selbstbestimmung, damit Verletzung der Würde
> Minderung des Wertes, real und ideell
Wo besteht hier ein „überwiegendes Interesse“, das alle diese Verstöße gegen das TSG rechtfertigen könnte?

Ist der Blindenführhund ohne erzwungene Konditionierung bereit, auf nahezu all sein natürliches Verhalten zu verzichten und sich zum Sklaven seines blinden Herren zu machen? – Nein! Ist der Assistenzhund aus eigenem Willen / Antrieb bereit gewesen, sein Leben als Hund aufzugeben und sich zum Diener seines rollstuhlfahrenden Herren zu machen? – Nein! Er wurde ungefragt, ohne seine Zustimmung, unter Missachtung von Einvernehmlichkeit per Konditionierung in dieses unnatürliche, nicht mehr artgerechte Leben hineingezwungen. Damit wurde seine Würde verletzt. Das Tier als Gesamtwesen unleugbar „übermäßig instrumentalisiert“ (Würdeverletzung nach Art. 3.a, Straftatbestand nach Art. 26.a)

Wer sich in all diesen Fällen mit dem Argument der „überwiegenden Interessen“ des Menschen aus der Affäre ziehen möchte, muss hinsichtlich Zoophilie bedenken: Zoophilie ist eine sexuelle Orientierung, keine Krankheit (Beetz). Mit welcher Legitimation werden in Sachen Sexualität dann aber die gleichen menschlichen „überwiegenden Interessen“ plötzlich HINTER die Interessen des Tieres gestellt? Der zoophile Mensch hat berechtigte und ebenso überwiegende Interessen daran, seine Sexualität in der in ihm verankerten Form, wie jeder andere Mensch auch, aber eben zusammen mit einem Tier zu erleben und auszuleben. Das Kriterium „überwiegendes Interesse“ muss, konsequent umgesetzt, zoophile Interaktionen ausdrücklich LEGITIMIEREN.

2.4 Überanstrengung
Wer beim zoosexuellen Akt sexuelle Überanstrengung / Überforderung (Art. 4.2. / 26. 1 a.) des Tieres befürchtet, unterschätzt die tierische sexuelle Leistungsfähigkeit, aufgrund derer bestenfalls der zoophile Halter überfordert wird. Mit einer Argumentation hinsichtlich Überforderung des Tieres beweist man lediglich einmal mehr fachliche Inkompetenz in der Thematik.

3. Die Schweizer Verpflichtung zur Zoophilie
Aus Art. 4, 1a (Wer mit Tieren umgeht, hat: a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; …) und Art. 26 (Art. 26 Tierquälerei 1 Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig …) ergibt sich die Verpflichtung, die Sexualität des Haustieres ursächlich zu behandeln.

Die Passage, die den Halter verpflichtet, ihren (der Tiere) Bedürfnissen (also nicht irgendwelchen, sondern ALLEN!) in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen, verpflichtet den Tierhalter mindestens zu regelmäßiger Masturbation seines Tieres in artgerechter Form und artgerecht zeitlicher Dichte, da Sexualität eines der grundsätzlichsten Bedürfnisse eines jeden höheren Tieres darstellt. Kastration verbietet sich, da sie nicht das bestmögliche Mittel zur Behandlung tierischer Sexualität ist und dieser Akt körperlicher Verstümmelung zudem die körperliche und sexuelle Integrität, sowie die Würde des Tieres nach dem Wortlaut des neuen TSG schwerst verletzt (vgl. weiter oben)

Da das Aussparen der sexuellen Interessen des Tieres aus seiner Haltung zudem den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt (vergleichbar etwa mit einer ausschließlichen Kettenhaltung und jeglicher Missachtung des Bewegungsdranges eines Hundes), damit eine Misshandlung, ebenso wie eine Vernachlässigung des Tieres darstellt, ergibt sich nach Art. 26 1a. ein Straftatbestand. Art. 4. 2 (… Das … Vernachlässigen von Tieren ist verboten) schlägt in die gleiche Kerbe und erhebt die Vernachlässigung des Sexualtriebes zum Straftatbestand.

Gesetzestreu und korrekt verhält sich also nach dem neuen Schweizer TSG nur noch der Halter, der seine Haustiere manuell befriedigt oder ihnen gar ein zoophiles Sexualleben mit ihm als Partner gewährt. Eine sehr vernünftige und begrüßenswerte Neuerung im Interesse des Tieres!

Ebenso fordert Art 6. des TSG zu sexueller Aktivität auf. Zum Wohlergehen ist die Beschäftigung mit allen tierischen Grundantrieben notwendig. Als da wären Sozialtrieb – Spieltrieb – Bewegungstrieb – Fresstrieb – … – und nicht zu vergessen ebenso der stets unterschlagene Sexualtrieb. Einen Grundantrieb zu missachten wäre den „… Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.“ (Art 6.2) zuzurechnen.

4. Auswirkungen des neuen TSG auf die Zooszene
Nur verängstigte Seelen werden sich von diesem neuen Gesetz in ihrem Handeln beschränken lassen. Konkret kommt der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen auch fürderhin nicht an die Gruppe der Personen heran, die ihre Tiere wirklich sexuell misshandeln. Dieser Personenkreis lebt gewöhnlich äußerst vorsichtig und bedacht seine Interessen unentdeckt im Untergrund aus, tritt bestenfalls anonym in Erscheinung.

Eine Kriminalisierung der Zoophilen-Szene drückt diese selbst und deren unerwünschte Aktionen lediglich in den Untergrund. Diese Novellierung unterbindet den öffentlichen Erfahrungsaustausch. Was dazu führt, dass von nun an jeder Zoophile selbstständig, auf eigenes Risiko und damit oftmals zum Schaden des Tieres experimentieren muss, wie er zusammen mit seinem tierischen Partner seine sexuelle Orientierung ausleben kann. Den Zoophilen an sich wird kein Gesetz jemals ausrotten.

5. Der neue Schweizer Zoo
Dieses Gesetz zielt auf Einschüchterung ab. Der kämpferische Zoo wird es auf ein Verfahren ankommen lassen. Er wird seine Zoosexualität in der bisherigen Form unverändert ausleben. Mag genauso frei darüber berichten wie bislang. Im Freundeskreis. Im Internet. Meines Erachtens wäre es sinnvoll, wenn sich einige finanzkräftige Zoos, die sich ein Outing bis in die Medien hinein leisten können, zusammenschlössen und gemeinschaftlich mit versierten Anwälten gegen dieses Gesetz vorgingen.

Die bequemere und billigere Alternative ist: Leute, lasst Euch einfach weiterhin nicht erwischen, haltet den Mund – und das Gesetz geht an Euch vorbei. Wer vorsichtig sein möchte, darf nicht mehr über seine sexuelle Ausrichtung sprechen. Was nicht bedeutet, dass er sein aktives Sexualleben mit seinem Haustier aufgeben müsste. So er wirklich zoophil handelt, kann ihm auch das neue TSG seine Taten nicht verbieten, da weder er noch sein Tier auffällig werden.

6. Schlussbemerkungen
Das neue Schweizer TSG ist unpräzise formuliert, in sich unlogisch und widersprüchlich. Ein Staat, der die sexuelle Integrität seiner Tiere als Grundlage zum Vorgehen gegen gesellschaftliche Minderheiten heranzieht, andererseits aber durch das Zulassen von Kastration seine eigene Forderung nach sexueller Integrität selbst mit Füßen tritt, muss sich übelste Verlogenheit vorwerfen lassen. Die Möglichkeit, die beabsichtigten Ideen von Tierschutz konsequent und folgerichtig umzusetzen besteht nicht.

Das TSG ist hinsichtlich Zoophilie ein Flickerlteppich unhaltbarer Postulate und willkürlicher Definitionen ohne faktischem Fundament. Es orientiert sich weder am philosophischen, gegenwärtigen Usus noch am momentanen Stand der Wissenschaft. Der Schweizer Staat hat sich über das unhaltbare Postulat der Würdeverletzung lediglich ein praktisches Hintertürchen zum Einschreiten auf Verdacht eingerichtet. Alle Passagen, die man überhaupt auf den zoophilen Kontakt anwenden könnte, berufen sich auf willkürliche Festlegungen, ohne objektivierbares Fundament und sind dermaßen schwammig gehalten, dass es letztlich immer allein dem Ermessensspielraum des Richters überlassen bleibt, ob der den bösen Buben „Zoo“ belobigt oder auf den Scheiterhaufen schickt. Alle Regelungen zum Vorgehen gegen Zoophilie sind lediglich eine Interpretationsfrage von Vor- und Nachrangigkeit. Hierdurch wird Willkür Tür und Tor geöffnet.

Die Zielsetzung wird verfehlt. Tierleid wird nicht verhindert, sondern gefördert. Unter dem Deckmäntelchen des Tierschutzes sollen eine antiquierte moralische Grundhaltung geschützt werden. Offenbar wollten sich Goetschel und seine Freunde auf Kosten des Tieres und einer gesellschaftlichen Randgruppe profilieren, sich als Retter tierischer Interessen beim uninformierten Schweizer Bürger ins (falsche) Rampenlicht rücken.

Woran mag es liegen, dass solche Rohrkrepierer in Gesetzesform gepresst werden? Zum einen sicherlich daran, dass sich betreffende Juristen zwar mit der Materie beschäftigt haben mögen – aber sicherlich nicht in ausreichender und ausreichend objektiver Form, wie ihre unausgegorenen Ideen beweisen. Man sollte bei Leuten, die sich (nach eigenen Angaben) schon seit Jahren mit der Thematik beschäftigen, von mehr Sachverstand und Sachkenntnis ausgehen dürfen. Juristen sollte man ein wenig mehr Weitsicht unterstellen dürfen, als sie sich im Falle dieser TSG-Novellierung offenbart.

Wichtiger ist aber sicherlich die Tatsache, dass eben einfach keine Argumentation gegen eine zoophile Tier-Mensch-Beziehung über tierschutzrechtliche Aspekte geführt werden kann. Man mag Zoophilie über die Schiene von Moral, Ethik und Sitte verurteilen und schlichtweg verbieten. Solcher Willkür ist schwer ein Riegel vorzuschieben. Doch der verlogene Versuch, ein Verbot über Tierschutzaspekte zu rechtfertigen, wird von jedem einigermaßen fachlich versierten Menschen als Zwecklüge ohne Fundament enttarnt.

Zoosexualität lässt sich per Gesetz nicht ausschalten, sondern nur verdrängen. Ein Staat der diesbezügliche Gesetze einführt, beweist damit lediglich, dass er sich mit diesem Thema nicht auseinandersetzen möchte. Weshalb man bequemerweise und zu LASTEN(!) des Tieres betreffende Personenkreise über gesetzliche Regelungen in den Untergrund verschiebt.

Jeder soll per Gesetz bekämpfen dürfen, was er zu bekämpfen beabsichtigt. Lediglich die unlautere Form in der dies hier im Falle Zoophilie geschehen soll ist ihrerseits bekämpfenswert

Doch auch für die Schweiz bleibt allemal die Hoffnung, dass irgendwann einmal vernünftige Tierschützer mit vernünftigen Ideen die Schweizer Tierschutzgesetzgebung maßgeblich beeinflussen. Fachkompetente Menschen, die weniger Wert darauf legen, sich im Mäntelchen des Tierschützers über obsolete, aber immer noch sehr beliebte Moralvorstellungen zu profilieren und mehr den konkreten Tierschutz vor Augen behalten.

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